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Abstract

Auslegungsspielräume des Embryonenschutzgesetzes
Implantation of the German Embryo Protection Act

Das geltende Embryonenschutzgesetz erlaubt eine angemessene und internationalen Standards entsprechende assistierte Reproduktionstechnik (ART). Es erlaubt Ärzten zum Zeitpunkt der Befruchtung (das ist strafrechtlich gesehen die Weiterkultivierung von 2-PN-Stadien) eine individuelle Beurteilung der benötigten 2-PN-Zellen,um zum Zeitpunkt des Transfers mindestens zwei entwicklungsfähige Embryonen zur Verfügung zu haben. Die Frau hat dann immer noch das Recht, zu verlangen, dass nur ein Embryo transferiert wird, also ein SET (»single embryo transfer«) durchgeführt wird. In der Praxis empfiehlt sich aber eine DET (»double embryo transfer«) wegen der höheren Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Rechtlich ist dabei die Kryokonservierung von überzähligen Embryonen, die von der Frau für den Transfer nicht gewünscht werden, unproblematisch, wenn dies mit Zustimmung des Paares, von dem der Embryo stammt, erfolgt. Auch ist eine PID Im Trophoblastenstadium erlaubt, da das ESchG nur die Untersuchung totipotenter Zellen eines Embryos verbietet. Sie werden nach § 8 ESchG als Embryo fingiert, mit der Folge, dass § 2 ESchG deren Verwendung verbietet. Aber ein Untersuchungsverbot von sicher pluripotenten Zellen enthält das ESchG nicht. Dies ist eine weit verbreitete Annahme, die sich aber nicht auf das ESchG stützen kann. Das ESchG verbietet demgegenüber aber eine Eizellspende und es untersagt eine Leihmutterschaft. Der Grund für diese Verbote ist die gesetzgeberische Annahme,dass eine gespaltene Mutterschaft zu erheblich mehr Komplikationen führen würde als eine gespaltene Vaterschaft (heterologe Samenspende), welche erlaubt ist. Insgesamt gesehen kann das ESchG daher als ein konservativ- liberales Gesetz bewertet werden, das die Autonomie der Patientin weitgehend wahrt und die Reproduktionsfreiheit des Paares garantiert, allerdings nur im Rahmen eines angemessenen Lebensschutzes.Weitergehende Ansichten, welche das Gesetz überdehnen, sind mittlerweile überholt, da das deutsche Verfassungsrecht keinen absoluten Lebensschutz gebiete.Wäre dies der Fall,wären nämlich die 1995 neu kodifizierten Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs verfassungswidrig. Aber weitergehende liberale Reformen stoßen zurzeit auf einen breiten weltanschaulichen Widerstand. Die einzelnen Gruppen innerhalb der gegenwärtigen Gesellschaft sind sich zwar nur im Ergebnis einig,dass das geltende ESchG nicht liberalisiert werden soll, widersprechen sich aber in den jeweiligen Begründungen erheblich, sodass eine sinnvolle Auslegung des gegebenen Gesetzes noch am ehesten einen Konsens ermöglicht.

Monika Frommel
Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-
Albrechts-Universität zu Kiel, Kiel

Reviewer: Holger Eberlein, Berlin
und Klaus Bühler,Hannover

Frommel M.Auslegungsspielräume ... Gynakol Geburtsmed Gynakol Endokrinol 2010; 6(1): 16-29 publiziert 31.03.10 www.akademos.de/gyn ©akademos Wissenschaftsverlag 2010 ISSN 1614-8533